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   RG, 02.09.1938 - 1 D 616/38   

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RG, 02.09.1938 - 1 D 616/38 (https://dejure.org/1938,457)
RG, Entscheidung vom 02.09.1938 - 1 D 616/38 (https://dejure.org/1938,457)
RG, Entscheidung vom 02. September 1938 - 1 D 616/38 (https://dejure.org/1938,457)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • RGSt 72, 321
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 07.03.2017 - 1 StR 569/16

    Schwere Körperverletzung (Verlust des Sehvermögens als schwere Folge;

    Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Verlust des Sehvermögens im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedenfalls bei einer dauerhaften Reduzierung der Sehfähigkeit auf einem Auge auf 2 % erfüllt ist (vgl. RGSt 71, 119, 120; 72, 321 sowie zum Resthörvermögen: BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 5 StR 516/10, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Schwere Folgen 4).
  • BGH, 14.12.2000 - 4 StR 327/00

    Abgrenzung von Strafzumessungsvorschrift und Qualifikationstatbestand; Vorsatz

    Liegt ein faktischer Verlust der Sehkraft (vgl. hierzu RGSt 58, 173; 63, 423, 424; 71, 119, 120; 72, 321 f.; OLG Hamm GA 1976, 304, 306; Horn aa0 Rdn. 6; Hirsch in LK 10. Aufl. § 224 Rdn. 14 ) nicht vor, so scheidet § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus.
  • BGH, 08.12.2010 - 5 StR 516/10

    Schwere Körperverletzung (Verlust des Gehörs; Verlust des Wahrnehmungsvermögens;

    Zwar genügen für die Annahme eines Verlusts des Wahrnehmungsvermögens auch schwere Herabminderungen grundsätzlich nicht; jedoch ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass von dem genannten Merkmal nach dessen Wortsinn sowie dem Normzweck des § 226 StGB Fälle wie der hier gegebene umfasst werden, in denen eine für den Geschädigten im Ergebnis wertlose Restfähigkeit zurückbleibt (RGSt 71, 119, 120; 72, 321; MünchKommStGB/Hardtung, § 226, Rn. 19, 21, 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 4 StR 522/06, BGHSt 51, 252, 256 f.).
  • BGH, 23.10.2019 - 5 StR 677/18

    Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch bei besonders gefährlichen

    Für den Folgenkatalog nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ergibt sich dies aus dem Merkmal des "Verfallens' (vgl. schon RGSt 12, 127, 128; 44, 59, 60; 72, 321, 322) sowie aus einem Vergleich mit den sonstigen Varianten des § 226 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - 4 StR 317/17, aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08).
  • LG Freiburg, 14.12.2005 - 7 Ns 210 Js 24420/04

    Schwere Körperverletzung: Minderung des Sehvermögens

    Schon das Reichsgericht hatte in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass ein Verlust des Sehvermögens vorliegt, wenn die Fähigkeit, äußere Gegenstände durch das Auge wahrzunehmen und diese Gegenstände als solche zu erkennen, auf Dauer oder zumindest für eine längere Zeit aufgehoben ist (vgl. RGSt 72, 321; 71, 119; 58, 173).

    Die Herabsetzung der Sehfähigkeit auf 1/50 (also 2 %) wurde einem Verlust des Sehvermögens gleichgestellt (vgl. RGSt 72, 321; 71, 119).

  • BayObLG, 20.04.2004 - 2St RR 165/03

    Unterlassen einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung; Beseitigung des

    a) Der Verlust des Sehvermögens liegt vor, wenn die Fähigkeit, Gegenstände optisch wahrzunehmen - wenn auch nur auf kurze Entfernung - im Wesentlichen für längere, nicht näher bestimmbare Zeit aufgehoben ist (RGSt 72, 321/322 und 58, 173; Stree in: Schönke/Schröder StGB 26.Aufl. § 226 Rn.1 b; Tröndle/Fischer StGB 51.Aufl. § 226 Rn.2 a; SK/Horn/Wolters in: SK StGB 7.Aufl. § 226 Rn.6).

    Die Herabminderung der Sehfähigkeit auf 2 % steht jedenfalls dem Verlust gleich (RGSt 71, 119; 72, 321).

    Nach früherer Rechtsprechung, insbesondere des Reichsgerichts, die zu § 224 StGB a.F. ergangen ist, entfiel der Tatbestand nicht dadurch, dass die schwere Folge der Tat später wieder behoben wurde, insbesondere sollten Operationen oder Surrogate keine Auswirkungen haben (RGSt 27, 80; 44, 59; 72, 321).

  • BGH, 13.10.1955 - 3 StR 322/55

    Augenscheinseinnahme - Tatrichter - Beweisgegenstand - Beweis - Entkräftung von

    Eine derartige Beeinträchtigung des Sehvermögens ist in der Rechtsprechung der Blindheit gleich geachtet worden (RGSt 58, 173; 63, 423; 71, 119; 72, 321).

    Ein Verlust des Sehvermögens liegt jedoch nur dann vor, wenn die Blindheit ein chronischer Zustand ist (RGSt 72, 321).

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